Bedeutung und Aufgaben des Elternbeirats (Art. 65 BayEUG)
(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler sowie der Eltern volljähriger Schüler einer Schule; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,
- das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,
- das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren,
- den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
- Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten, durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2),
- bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 das Einvernehmen herzustellen,
- bei der Verwendung bestimmter Lernmittel nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 einvernehmliche Entscheidungen herbeizuführen,
- im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,
- im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,
- bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
- bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
- bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3 mitzuwirken,
- das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen und bei der Einführung von Schulversuchen herzustellen.
Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt der Klassenelternsprecher die Belange der Eltern der Schüler einer Klasse, der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schüler mehrerer Volksschulen oder Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung wahr.



